Autor: Pressestelle DGU/BvDU|Veröffentlicht am 01. April 2016|Aktualisiert am 21. März 2024

Sinnvolle Kooperationen nicht gefährden - BvDU vermisst weiterhin Klarheit im Antikorruptionsgesetz

Düsseldorf, 01.04.2016. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wird vor der abschließenden Beratung im Bundestag noch einmal geändert. Der bei Medizinern wie auch Juristen umstrittene Straftatbestand der Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit soll aus dem Gesetzestext gestrichen werden. Darauf hatten sich die Akteure der Regierungsparteien kurz vor Ostern intern verständigt. Der Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. (BvDU) begrüßt diese Entwicklung zum Entwurf des Antikorruptionsgesetzes, sieht jedoch noch weiteren Handlungsbedarf. „Das Gesetz darf nicht dazu führen, dass das zarte Pflänzchen sinnvoller und gewünschter Kooperation im Gesundheitsbereich verkümmert“, warnt BvDU-Präsident Dr. Axel Schroeder.  

Mit den Paragrafen 299 a (Bestechlichkeit) und 299 b (Bestechung) will der Gesetzgeber das Strafgesetzbuch erweitern, um heilberufliche Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme zu halten. Gleichzeitig aber Vorteilsnahme und -gewährung auch mit berufsrechtlichen Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Angehörigen von Heilberufen strafrechtlich zu verknüpfen, war umstritten. Insbesondere, da die Berufspflichten von den Ärztekammern der Bundesländer nicht einheitlich geregelt sind. So könnte in einem Bundesland ein Verfahren als Korruption sanktioniert werden, das in einem anderen Bundesland erlaubt wäre. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken wird der Passus zum Berufsrecht jetzt aus dem Gesetzentwurf gestrichen. 

Nach Einschätzung des BvDU steht jedoch ein weiterer wesentlicher Überarbeitungsschritt am Entwurf des Antikorruptionsgesetzes noch aus: Die eindeutige Klärung der Grenze zwischen politisch gewollter Kooperation im Gesundheitsbereich mit all ihren Leistungs- und Honorartransfers auf der einen Seite und strafwürdigem (Korruptions-)Verhalten auf der anderen Seite. Die Gesetzesformulierungen im Gesetzesentwurf, die Definitionen, wann die Grenzen der Zulässigkeit einer eigentlich legalen Kooperation überschritten sind, vermissen lassen, sind grundsätzlich geeignet, alle ärztlichen Kooperationsformen so lange unter Korruptionsverdacht zu stellen, bis ihre strafrechtliche Relevanz ausgeschlossen ist. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hält eine Begleitung des Gesetzes im Vollzug für ausreichend, notfalls müssten weitere richterliche Entscheidungen für Klarstellung sorgen. „Es geht auch zulasten der Patienten, wenn Heilberufler angesichts des Risikos, mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konfrontiert zu werden, auf medizinisch sinnvolle Kooperationen verzichten und in eine Defensivmedizin abschwenken“, so Schroeder. 

Der BvDU begrüßt alle Maßnahmen gegen Korruption und Betrug im Gesundheitswesen. „Für uns Fachärzte ist es aber wichtig, Klarheit zu haben. Wenn wir zum Beispiel sektorübergreifend arbeiten, ist es selbstverständlich, dass wir honoriert werden“, so der Präsident. Der vorliegende Entwurf des Antikorruptionsgesetzes schafft in diesem Punkt keine Klarheit, das Bundesministerium für Gesundheit ist aufgefordert, zum Wohle des Patienten hier für Eindeutigkeit zu sorgen. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klarstellt, welche Vergütungen der Höhe nach angemessen und somit nicht zu beanstanden sind.

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