Satzung der Deutschen Gesellschaft für Urologie

Autor: Geschäftsstelle|Veröffentlicht am 21. November 2006|Aktualisiert am 24. Mai 2023

S A T Z U N G
der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V.

(in der von der Mitgliederversammlung am 15. September 2021 verabschiedeten Fassung)

§ 1 Zweck

1) Die Deutsche Gesellschaft für Urologie ist eine Vereinigung von Urologinnen und Urologen sowie urologisch interessierten Ärztinnen und Ärzten sowie in der Urologie tätigem Assistenz- und Pflegepersonal. Sie dient in der Form eines eingetragenen Vereins ausschließlich der Förderung von Wissenschaft, Lehre, Fort- und Weiterbildung und Krankenversorgung auf dem Gebiet der Urologie. 
Der Zweck wird erreicht durch Gedankenaustausch, wissenschaftliche Anregungen und Arbeiten auf allen Gebieten der Urologie. Wissenschaftliche Arbeiten werden im Auftrag und/oder auf Weisung der Gesellschaft durchgeführt. Die Gesellschaft veranstaltet in regelmäßigen Abständen ihre Jahrestagung, verbunden mit einem Kongress. Die wissenschaftlichen Beiträge zu dieser Jahrestagung/Kongress werden veröffentlicht. Die Gesellschaft fördert und befasst sich mit Fortentwicklung, inhaltlicher Ausgestaltung, Organisation und Durchführung der Lehre der Urologie im Rahmen des Studiums der Medizin, mit assistenzärztlicher Weiterbildung zum Facharzt sowie mit der kontinuierlichen fachärztlichen Fortbildung. Im Rahmen ihres Satzungszwecks pflegt sie gute Kontakte zum Berufsverband der Deutschen Urologen e.V..

2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft, auch nicht bei deren Auflösung oder Aufhebung; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitglieder

1) Die Gesellschaft besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- Juniormitgliedern,
- assoziierten Mitgliedern und
- außerordentlichen Mitgliedern.
Daneben gibt es Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

2) Ordentliches Mitglied kann jede Ärztin / jeder Arzt für Urologie (Fachärztin /Facharzt) werden. Ärztinnen / Ärzte in der Weiterbildung für Urologie können Juniormitglieder werden. Assoziierte Mitglieder können Wissenschaftler (innen) werden, die keine Urologinnen/ Urologen sind, aber Interesse für die Urologie zeigen. Außerordentliche Mitglieder können in der Urologie tätige Assistenz- und Pflegekräfte werden; ein akademischer Abschluss ist hierfür nicht erforderlich.

3) Zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler(innen) ernannt werden, die die Voraussetzungen des § 3 Ziff. (2) oder (3) erfüllen.


§ 3 Aufnahme

1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied, Juniormitglied oder assoziiertes Mitglied erfolgt auf dessen Antrag nach schriftlicher Befürwortung durch zwei Mitglieder der Gesellschaft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

2) Zu Ehrenmitgliedern können Ärztinnen und Ärzte sowie Gelehrte ernannt werden, die die urologische Wissenschaft oder die Gesellschaft in hervorragender Weise gefördert haben. Die Ernennung kann von jedem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung dem Präsidenten der Gesellschaft bis zum 1. März eines Jahres vorzulegen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Die Ernennung wird vollzogen durch die Bekanntgabe bei der Eröffnungssitzung des jährlichen Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

3) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler (innen) durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit zur Entwicklung der Urologie besonders beigetragen haben. Korrespondierende Mitglieder haben die Rechte der Mitglieder, jedoch nur beratende Stimme.


§ 4 Beitrag

1) Jedes Mitglied im Sinne von §3 (1) zahlt eine Aufnahmegebühr sowie jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Tritt ein Mitglied in den Ruhestand, so kann es auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Vorstand kann aus besonderen Umständen auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

2) Ein von der Beitragspflicht nicht befreites Mitglied, welches trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als ausgeschieden und wird hiervon schriftlich benachrichtigt.

3) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§5 Austritt

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle der Gesellschaft eingegangen 


§ 6 Ausschluss

Bei einem Mitglied, welches das Ansehen der Gesellschaft schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung auf Ausschluss erkennen. Ein solcher Antrag muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Abstimmung ist geheim. Ist der Antrag angenommen worden, so spricht der Vorstand unmittelbar anschließend den Ausschluss aus und teilt ihn schriftlich dem ausgeschlossenen Mitglied mit.


§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Ausschuss

1) Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich zusammen mit der Jahrestagung der Gesellschaft einberufen werden; auf schriftlichen Antrag von einem zehnten Teil der Mitglieder mit Angabe des Zweckes und der Gründe hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen.

b) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes die Mitglieder des Vorstandes, den Archivar und die nichtständigen Mitglieder des Ausschusses. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit der Gesellschaft entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft sowie über sonstige ihr in dieser Satzung oder durch Vorstandsbeschluss zugewiesene Angelegenheiten.

c) Falls nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim.

d) Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält; wird eine einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erzielt, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

2) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten
- dem 1. Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem Generalsekretär,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- bis zu fünf weiteren Mitgliedern

Mindestens eine der bis zu fünf weiteren Positionen im Vorstand soll mit einer niedergelassenen Fachärztin / einem niedergelassenen Facharzt für Urologie besetzt werden.

a) Der Präsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister sind berechtigt, die Gesellschaft nach § 26 BGB jeweils allein zu vertreten; die Mitglieder des übrigen Vorstandes können die Gesellschaft nur in Verbindung mit einem der eben genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

b) Der Präsident ist damit betraut, den Jahreskongress der Gesellschaft in der jeweiligen Kongressperiode an dem vom Vorstand bestimmten Ort vorzubereiten und zu leiten. Er beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes einschließlich der gemeinsamen Sitzungen mit dem Ausschuss und die Mitgliederversammlung. Er hat Sitz und Stimme in allen Kommissionen und Arbeitskreisen der Gesellschaft. 

Der 1. Vizepräsident ist der Präsident der nächsten Kongressperiode. Er übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Verhinderung.

Der 2. Vizepräsident ist der Präsident der übernächsten Kongressperiode.

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat der Gesellschaft und führt ihre laufenden Geschäfte. Er hat Sitz und Stimme in allen Kommissionen und Arbeitskreisen der Gesellschaft. 

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er hat über Einnahmen und Ausgaben fortlaufend ordnungsgemäße schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Einmal jährlich hat er dem Vorstand hierüber eine Abrechnung vorzulegen und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Seine Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verabschiedung der Sitzungsprotokolle sowie für die Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Arbeiten entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.

Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine schriftliche Geschäftsordnung, in der er die einzelnen Aufgaben den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zuordnet. Diese Geschäftsordnung wird nach ihrer Verabschiedung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Der Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e.V., ggfs. sein Stellvertreter, ist berechtigt, in beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.


c) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt:

aa) für den Präsidenten sowie für den 1. und 2. Vizepräsidenten jeweils ein Jahr ohne Möglichkeit der Wiederwahl als Präsident oder als 1. oder 2. Vizepräsident. Die Wahl zum 2. Vizepräsidenten bedingt also im Folgejahr die Übernahme des Amtes des 1. Vizepräsidenten und im darauffolgenden Jahr die Übernahme des Präsidentenamtes, ohne dass es einer erneuten Wahl oder Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

bb) für den Generalsekretär drei Jahre; Wiederwahl ist – auch mehrfach – möglich; dabei erfolgt die erstmalige Wiederwahl auf drei Jahre, darauffolgende Wiederwahlen auf jeweils zwei Jahre.

cc) für alle übrigen Vorstandsmitglieder drei Jahre mit der Möglichkeit zweimaliger Wiederwahl im Amt auf jeweils zwei Jahre; für den Schatzmeister gilt die Beschränkung der Wiederwahl nicht, er kann also auch mehrfach auf zwei Jahre wiedergewählt werden. Davon unberührt bleibt für alle übrigen Vorstandsmitglieder die Möglichkeit einer Wahl zum 2. Vizepräsident oder zum Generalsekretär.

d) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit möglich; erforderlich ist ein schriftlicher Antrag des Vorstandes oder von 10% der Mitglieder und ihrer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung.

e) Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmt, durch Zuwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ergänzen.

3) Der Ausschuss berät den Vorstand in grundlegenden internen und externen Angelegenheiten der Gesellschaft.

a) Der Ausschuss besteht aus den ständigen sowie vier nichtständigen Mitgliedern, dem jeweiligen Vorsitzenden des Berufsverbandes der Deutschen Urologen und je einem Vertreter der regionalen urologischen Fachgesellschaften., Ständige Mitglieder sind der Archivar und die ehemaligen Präsidenten, bis sie in den Ruhestand treten.
Die nichtständigen Mitglieder werden durch die Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist nicht zulässig.
Der Archivar wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig; er verwaltet das Archiv der Gesellschaft und ist für die historischen Belange zuständig.

b) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Der Präsident und der Generalsekretär sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

c) Vorstand und Ausschuss halten jährlich zumindest eine gemeinsame Sitzung ab. Diese Sitzung soll spätestens sechs Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. In ihr ist dem Ausschuss ein Bericht über die Arbeit des Vorstands zu geben.


§ 8 Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder des Vorstands haben neben der Erstattung üblicher Auslagen in angemessenem Rahmen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung entscheidet der Ausschuss.

Das Amt des Generalsekretärs kann auf Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung des Ausschusses auch hauptamtlich besetzt werden. Über die Höhe der Vergütung eines hauptamtlichen Generalsekretärs entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses.

Die Tätigkeit im Ausschuss ist grundsätzlich ehrenamtlich. Übliche Auslagen werden in angemessenem Rahmen erstattet.

Der Vorstand kann über bestimmte Tätigkeiten, die zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks notwendig sind, eine Aufwandsentschädigung zubilligen; dabei darf es nicht zur Zubilligung von unverhältnismäßigen Vergütungen kommen.


§ 9 Wissenschaftliche Beiträge

Wissenschaftliche Beiträge für die Jahrestagung/Kongress sind bei der Geschäftsstelle innerhalb der jeweils vom Generalsekretär gesetzten Frist mit Inhaltsangabe anzumelden. Solche Anmeldungen können nur durch Mitglieder erfolgen. Über Annahme und Präsentationsform entscheidet der Vorstand.


§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können der Mitgliederversammlung nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn sie den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher mitgeteilt und auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Für ihre Vornahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der
Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 11 Auflösung und Verwendung des Gesellschaftsvermögens

1) Aufgelöst wird die Gesellschaft auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ist auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen, wenn ein entsprechender Antrag von allen Vorstandsmitgliedern oder von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Gesellschaft unterschrieben worden ist.
Über den Antrag kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn auf ihr mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung
einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt.

Ein Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, kann in beiden Mitgliederversammlungen nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung der Gesellschaft beschließt, verfügt zugleich über die Ausführung der Auflösung.

2) Das Gesellschaftsvermögen fällt bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für von ihr zu bestimmende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Urologie ist unzulässig.

3) Beschlüsse über Verwendung des Vermögens der Gesellschaft sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und die Verwendung ihres Vermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


Prof. Dr. med. Maurice Stephan Michel
Generalsekretär

Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.9.2021