Autor: |Veröffentlicht am 22. September 2016|Aktualisiert am 24. Oktober 2025

Kriterien für die Vergabe von CME-Punkten

Auszug aus (Muster-)Fortbildungsordnung 2024 - Stand 09.05.2024

§ 10 - Fortbildungskategorien und Bepunktung

Fortbildungsmaßnahmen werden einer Kategorie zugeordnet und mit Punkten bewertet. Folgende Kategorien für Fortbildungsmaßnahmen sind für den Fortbildungsnachweis geeignet und werden wie folgt bewertet:

Kategorie A

Vortragsveranstaltung mit Diskussion:   1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

 

Kategorie B

Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:

3 Punkte pro 1/2 Tag (mindestens 4 Stunden Anwesenheit) bzw.
6 Punkte pro Tag (mindestens 8 Stunden Anwesenheit)

 

Kategorie C

Fortbildung in Kleingruppen (max. 25 Personen) mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung der Teilnehmen-
den (z. B. praktische Übung, Workshop, Qualitätszirkel, Fallkonferenz, Balintgruppe, Supervision, Literatur-konferenz, Peer Review):   1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

1 Zusatzpunkt pro Maßnahme für bis zu 5 Fortbildungseinheiten/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag

1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme

 

Kategorie D

Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit Nachgewiesenem
Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest:

1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle

 

Kategorie E

Selbststudium durch Fachliteratur sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden ohne Einzelnachweis 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

 

Kategorie F

Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge:

Tätigkeit als Autorin oder Autor:   5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung

Referierendentätigkeit/Qualitätszirkelmoderation/Wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag,
unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme

Innerhalb dieser Kategorie werden maximal 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

 

Kategorie G

Hospitationen:   1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag

 

Kategorie H

Curricular vermittelte Inhalte, z. B. Curricula der Bundesärztekammer (BÄK-Curricula), Weiterbildungskurse
gem. (Muster-)Kursbüchern der Bundesärztekammer:   1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

 

Kategorie I

Tutoriell unterstütztes eLearning (online basiertes, inhaltlich definiertes, angeleitetes Selbststudium)
gemäß den Qualitätskriterien eLearning der Bundesärztekammer mit nachgewiesenem Bestehen einer obligatorischen Lernerfolgskontrolle als Fragentest:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle

Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils
bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt

 

Kategorie K

Blended Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten
Kombination aus tutoriell unterstütztem eLearning gem. Qualitätskriterien der Bundesärztekammer und Präsenzveranstaltungen:    1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

Bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer für jeweils
bis zu 8 Fortbildungseinheiten eLearning 1 Zusatzpunkt

 

Kategorie L

Zusatzstudiengänge: 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit

Nicht geeignet und damit nicht anerkennungsfähig sind insbesondere Aktivitäten, die Teil der regulären beruflichen Tätigkeit oder Praxis der Ärztin oder des Arztes sind. Hierzu zählen beispielsweise Fallbesprechungen und fachgebiets-spezifische Visiten unter Verwendung von patienten-individuellen, unverschlüsselten Behandlungsdaten oder klinische Routinen. Des Weiteren sind Wohltätigkeitsarbeit, humanitäre Dienste, Mentoring, Begutachtung, Mitarbeit in einem Ausschuss, einem Rat, einem Vorstand, einer Delegiertenversammlung oder in ähnlichen Gremien sowie betriebswirt-schaftlich orientierte Inhalte, die keine nachvollziehbare Auswirkung auf die Patientenversorgung haben, sondern der reinen Finanzoptimierung dienen, nicht anerkennungsfähig.

Für mehr Informationen siehe:

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Aus-Fort-Weiterbildung/Fortbildung/_Muster-_Fortbildungsordnung_09.05.2024.pdf