Autor: Redaktion|Veröffentlicht am 10. Dezember 2012|Aktualisiert am 21. März 2024

DGU-Stellungnahme zum „Beschneidungsurteil“ des Landgerichts Köln

Düsseldorf, 03.07.2012. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln entschieden, dass eine rituelle Zirkumzision bei Minderjährigen auch dann eine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellt, wenn sie von einem Arzt lege artis ausgeführt wird. Es handelt sich um das erste Urteil, in dem die Strafbarkeit einer religiös motivierten Operation  dem Grunde nach bejaht wird. Das Gericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Minderjährigen, dem  eine größere Bedeutung zukomme als dem Recht (der Eltern) auf freie Religionsausübung. Letztere werde - so das Kölner Landgericht - nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht unangemessen verletzt werden.

Es handelt sich hier um eine sogenannte Güterabwägung, wobei das Gericht in der Urteilsbegründung selbst einräumt, dass auch die gegenteilige Auffassung vertretbar sei. Ein Gericht in München oder Hamburg könnte denselben Sachverhalt also durchaus anders bewerten. Selbst im Kölner Fall ist der Kollege wegen der bisher ungeklärten Rechtslage trotz der zunächst festgestellten Strafbarkeit wegen eines sogenannten „Verbotsirrtums“ freigesprochen worden. Dieses nunmehr rechtskräftige Urteil des Landgerichts Köln hat die Rechtslage jedoch  in keinster Weise  abschließend geklärt. Endgültige Rechtssicherheit können  nur  ein höchstrichterliches Urteil oder der Gesetzgeber herbeiführen.

Aus diesem Grunde kann die Deutsche Gesellschaft für Urologie ihren Mitgliedern derzeit keine Garantie dafür geben, dass rituelle Beschneidungen strafrechtlich unproblematisch sind. Zwar handelt es sich bei der vom Landgericht Köln angenommenen einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt, so dass grundsätzlich zur Strafverfolgung ein Strafantrag des Verletzten erforderlich wäre. Es kann aber durchaus sein, dass Staatsanwaltschaften auch ohne Strafantrag ein besonderes öffentliches Interesse bejahen und ein Ermittlungsverfahren einleiten. In Folge dessen kann es sowohl zu Verurteilungen als auch zu Freisprüchen kommen. Auf der „sicheren“ Seite ist man daher im Moment nur, wenn man bis auf weiteres auf rituelle Beschneidungen verzichtet.

Bei der Diskussion darüber, ob zukünftig rituelle Beschneidungen durch Ärzte rechtssicher durchgeführt werden können, sollte  auch  der Aspekt berücksichtigt werden, dass man rituelle Beschneidungen durch  Gerichtsurteile in Deutschland nicht einfach abschaffen kann. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass rituelle Beschneidungen  vermehrt von medizinischen Laien  durchgeführt werden. Dieser Aspekt hat in dem Verfahren vor dem  Kölner Landgericht keine Rolle gespielt. Unsachgemäß durchgeführte Zirkumzisionen stellen jedoch ebenfalls eine Gefahr für  die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Jungen dar.

Im Ergebnis schafft das Urteil des Kölner Landgerichts gegenwärtig eine Situation, in der Urologen bis zur weiteren Klärung der Rechtslage nur Zirkumzisionen, bei denen eine medizinische Indikation vorliegt, rechtssicher durchführen können.

 

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