Ist Ihre Website betroffen? Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt 2025 neue Anforderungen
26.11.2024. Die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018 war ein Paukenschlag: Der Handlungsbedarf war erheblich, die Unsicherheiten groß. Im kommenden Jahr stehen für viele Betreiber von Websites abermals Ungewissheit und möglicherweise auch neue Anforderungen ins Haus: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und es ist auch für Praxisinhaber:innen angeraten, zu prüfen, ob ihr Internetauftritt von den neuen Anforderungen betroffen ist.
Dann müssen digitale Angebote barrierefrei gestaltet sein, sodass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Dazu gehören u.a. eine verständliche Navigation, die Kompatibilität mit Assistenztechnologien oder die Anpassung von Schriftgrößen. Ob eine Praxis-Website dem BFSG unterliegt, gilt als nicht einfach zu ermitteln. Zehn oder mehr Beschäftigte, ein Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro oder das Angebot digitaler Dienste wie Patientenaufnahme- oder Terminbuchungssysteme können, der aktuellen Berichterstattung zufolge, erste Anhaltspunkte dafür sein. Spezialisierter juristischer Rat kann hier für Klarheit sorgen.
Unabhängig von der rechtlichen Situation, ist es heute natürlich auch eine Frage des Images sowie indirekt eine Frage des Google-Rankings, ob eine Website barrierefrei nutzbar ist oder nicht. Im Gesundheitswesen kommt der Barrierefreiheit im Netz zweifelsohne eine besondere ethische Bedeutung zu, denn natürlich sollten möglichst alle Menschen auf digitale Angebote der medizinischen Aufklärung und Information sowie entsprechende Dienstleistungen zugreifen können.