Autor: Pressestelle DGU|Veröffentlicht am 19. Dezember 2006|Aktualisiert am 21. März 2024

Reproduktionsmediziner fordern volle Kostenübernahme von künstlicher Befruchtung - Einige Kassen erhöhen Zuzahlung – Auch Bund und Länder beteiligen sich an Kosten

31.01.2014. Viele Paare wünschen sich ein Kind und bleiben doch ohne Nachwuchs. In Deutschland ist derzeit jedes 6. Paar ungewollt kinderlos, wobei die Ursachen zu gleichen Teilen bei der Frau, beim Mann oder bei beiden liegen. Vor allem Paare, die älter als 35 Jahre sind, versuchen durch künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeizuführen – wenn sie es sich finanziell leisten können.

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Denn ob künstliche Samenübertragung (Insemination), ob Befruchtung im Reagenzglas (In-vitro-Fertilisation) oder ob Injektion einzelner Samenzellen in einzelne Eizellen (ICSI/ Intracytoplasmatische Spermieninjektion) - die Kosten für eine Therapie belaufen sich inklusive Nebenkosten etwa für Anästhesie, Medikamente, Kryokonservierung (kühle Lagerung) von Eizellen und Spermien sowie Lagerung befruchteter Eizellen schnell auf einige Tausend Euro. Um Paare mit Fortpflanzungsstörungen finanziell zu entlasten, forderten Reproduktionsmediziner jüngst die volle Kostenübernahme durch die Krankenkassen.
Seit der Gesundheitsreform 2004 tragen die Krankenkassen in der Regel jeweils nur noch 50 Prozent der Kosten bei maximal drei Versuchen. Diese Entscheidung führte 2004 zu einem Rückgang der Zahl der Behandlungszyklen um mehr als die Hälfte. Trotz leichten Anstiegs um 5 Prozent pro Jahr liegt Deutschland damit in Europa noch immer am unteren Ende der Zuwachsrate. Mittlerweile hat ein Umdenken eingesetzt. Zum einen gibt es inzwischen einzelne Krankenkassen, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder bis zu 100 Prozent der Kosten übernehmen. Zum anderen hat die Bundesregierung angeboten, gemeinsam mit den Bundesländern die Hälfte des 50prozentigen Eigenanteils der Patienten zu tragen, so dass sich die Zykluskosten pro Paar um 700 bis 800 Euro verringern. Bisher sind sechs Bundesländer auf dieses Angebot der Regierung eingegangen. Ein guter Anfang – aber nicht ausreichend. Denn, so die Kritik von Dr. med. Klaus Bühler, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe im Zentrum für Gynäkologie, Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Ulm und Stuttgart, „es ist beschämend, dass der Wohnort darüber entscheidet, wie die Erstattung bei einer medizinisch notwendigen Behandlung ausfällt“. Aufgabe der Politik sei es, für bundesweite Einheitlichkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Kostenübernahme zu sorgen.
Eine Vorreiterrolle übernimmt Sachsen-Anhalt, das aktuell seine Förderung ausbaut. Bereits seit 2010 stellt das Bundesland rund 300 000 Euro aus dem eigenem Etat für ungewollt kinderlose, auch nicht-eheliche Paare zur Verfügung. Jetzt erhält es durch eine Vereinbarung mit dem Bund weitere 200 000 Euro, so dass insgesamt 500 000 Euro bereit stehen. Betroffene Paare können für den ersten bis dritten Versuch einer künstlichen Befruchtung bis zu 900 Euro je Zyklus beantragen. An den Grundkriterien zur Förderung wird sich in Sachsen-Anhalt nichts ändern: Die Antragsteller müssen seit mindestens einem Jahr dort leben und die Behandlung muss in einer der drei Reproduktionseinrichtungen in Sachsen Anhalt durchgeführt werden.
Bundesweit ist eine Kostenbeteiligung der Krankenkassen an Grundbedingungen geknüpft: Die Paare müssen miteinander verheiratet sein und sie müssen sich zunächst von einem unbeteiligtem Arzt detailliert beraten lassen. Für eine Behandlung dürfen nur Ei- und Samenzellen der Eheleute verwendet werden. Wenn aus medizinischer Sicht hinreichende Erfolgsaussichten für eine Behandlung bestehen, haben Versicherte vom 25. Lebensjahr an einen Leistungsanspruch. Er endet, wenn die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Unverheiratete Paare sind von Kassenleistungen ausgeschlossen. Immerhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Frauen, die unverheiratet in einer festen Partnerschaft leben, die Kosten für die künstliche Befruchtung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen können (AZ: III R 47/05). Das niedersächsische Finanzgericht hatte dies auch einer 44 Jahre alten Frau zugebilligt, bei der eine natürliche Empfängnis krankheitsbedingt nicht möglich war (AZ: 15 k 495/08)
Angesichts erhöhter Zuzahlungen und Zuschüsse einzelner Krankenversicherungen an verschiedenen Behandlungen der künstlichen Befruchtung, lohnt es sich für Paare mit Kinderwunsch in jedem Fall zu prüfen, welchen Anteil die eigene Krankenkasse tragen wird und ggf. die Krankenkasse zu wechseln.

Text: DGU/BvDU-Pressestelle

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