Autor: Pressestelle DGU|Veröffentlicht am 19. Dezember 2006|Aktualisiert am 21. März 2024

Register für Samenspender: Neues Gesetz ermöglicht Kindern Auskunft über eigene Abstammung

10.07.2017. Deutschland bekommt ein zentrales Samenspendenregister. An das Register, das beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) angesiedelt wird, müssen Kinderwunschzentren und Arztpraxen künftig personenbezogene Daten der Samenspender und der Empfängerinnen bundesweit nach einheitlichen Standards melden.

Dadurch sollen Personen, die davon ausgehen, Kinder von Samenspendern zu sein, voraussichtlich vom zweiten Halbjahr 2018 an beim DIMDI Informationen über ihre biologischen Väter erhalten können. Wer älter als 16 Jahre ist, kann diese Auskunft dann eigenständig einfordern, bei jüngeren muss es der gesetzliche Vertreter tun.  Der Hintergrund: Kinder, die durch eine Samenspende zur Welt gekommen sind, haben ein Recht, die eigene Abstammung zu kennen. Das ist schon länger höchstrichterlich entschieden. Um diesen Auskunftsanspruch auch erfolgreich geltend machen zu können, ist jüngst das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. In dem Gesetz sind sowohl die Einführung des Samenspendenregisters als auch die Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten beteiligter Einrichtungen sowie die zweckgebundene Verwendung der persönlichen Daten festgelegt.

Bislang erfolgt eine Dokumentation über die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung dezentral in den entsprechenden Kliniken und Entnahmeeinrichtungen. Dort wird die Preisgabe von Informationen über den Spender häufig verweigert. Eine Pflicht zur Auskunft besteht nicht, sie erfolgt allenfalls in Einzelfällen nach aufwändiger Abwägung. Öfter kommt erschwerend hinzu, dass ältere Aufzeichnungen nicht mehr existieren. Erst mit dem Gewebegesetz, einer Ergänzung zum Transplantationsgesetz, wurde 2007 eine Aufbewahrungspflicht für 30 Jahre festgelegt, die jedoch nicht rückwirkend galt. Im künftigen Samenspendenregister werden die Daten für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Register wird das DIMDI Entgelte verlangen können.

Durch eine ergänzende Regelung im § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen: Der genetische Erzeuger wird in Fällen einer heterologen Insemination von Ansprüchen im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht ausdrücklich freigestellt.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf bereits abschließend beraten und angenommen (Drucksache 454/17 vom 16.06.2017), die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte vor wenigen Tagen am 7. Juli 2017. Das Gesetz tritt laut Bundesgesundheitsminister 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Text: Pressestelle

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