Autor: Pressestelle DGU|Veröffentlicht am 19. Dezember 2006|Aktualisiert am 21. März 2024

Geändertes Mutterschutzgesetz: Neue Pflichten für Praxisinhaber

08.03.2018. Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Dessen Neuregelungen sind natürlich auch für Sie als Praxisinhaber und Arbeitgeber relevant. Als wichtigste Änderung wurde die schon im Arbeitsschutzgesetz enthaltene Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen nun auch explizit in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) aufgenommen.

Verpflichtend: aktuelle Gefährdungsbeurteilung

Diese Beurteilungs-Dokumentationen müssen generell für jeden Arbeitsplatz vorliegen und jedem Mitarbeiter bekannt sein. Sobald eine Arbeitnehmerin der Praxis schwanger wird, ist der Praxischef nun laut neuem Mutterschutzgesetz verpflichtet, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen – andernfalls droht ab 2019 ein Bußgeld. Zu berücksichtigen ist dabei ein Katalog unzulässiger Tätigkeiten (§ 11 MuSchG) wie Blutabnahme, Verbandswechsel, schweres Heben oder Umlagern von Patienten. Gegebenfalls ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ein Arbeitsplatzwechsel oder ein, auch teilweises, Beschäftigungsverbot zu prüfen. Ruhezeiten müssen vom Arbeitgeber ebenfalls gewährt werden. Teilzeitbeschäftigte dürfen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als ihre wöchentlich vereinbarte Stundenzahl arbeiten. Änderungen gibt es auch bei der Nachtarbeit, die unter Umständen neuerdings bis 22 Uhr erlaubt ist. Außerdem gelten längere Schutzfristen nach Fehlgeburten oder Geburten von behinderten Kindern.

Ob Ärztin, MFA oder Reinigungskraft: Schutz gilt für alle

Eingeschlossen in das geänderte Gesetz sind seit Jahresbeginn alle werdenden Mütter in einer Praxis – auch Praktikantinnen, Famulantinnen, Medizinische Fachangestellte (MFA), weibliche Auszubildende, angestellte Fachärztinnen, Ärztinnen in Weiterbildung oder weibliche Reinigungskräfte.

Verstöße gegen das Mutterschutzgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Der Gesetzestext kann auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesehen werden. In seinem Portal "Gesetze im Internet" stellt das BMJV das Bundesrecht in aktueller Fassung bereit. Siehe www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/

Text: Pressestelle

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