Autor: Dr. med. Hannah Arnold|Veröffentlicht am 11. Juli 2023|Aktualisiert am 11. Juli 2023

OPidS in aller Kürze


1. Die Entscheidung, wie eine Schwangere sicher weiterarbeitet, treffen der/die Chefarzt/-ärztin und die Schwangere.

2. Betriebsmediziner und die beaufsichtigende Behörde sprechen lediglich Empfehlungen aus. Sie sind nicht weisungsbefugt.

3. Es muss eine Individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

4. Das Mutterschutzgesetz gibt vor, dass der Arbeitsplatz so umgestaltet werden muss, dass ein sicheres Arbeiten für Schwangere möglich ist. Nur wenn solch eine Umgestaltung nicht möglich ist, darf ein betriebliches OP- bzw. Beschäftigungsverbot erwogen werden.

5. Halten sich alle Akteure an die aufgeführten Punkte, ist ein Haftungsfall nahezu ausgeschlossen. Es gab in der Rechtsgeschichte noch nie einen Fall, bei dem ein/e Arbeitgeber:in oder Chefarzt/-ärztin für Schäden bei (operativer) Weiterbeschäftigung einer Schwangeren haften musste.

6. Die Vorlage zur Individuellen Gefährdungsbeurteilung (Word + PDF) und eine Liste mit Schutzmaßnahmen und die OP-Positivliste finden Sie auf unserer Homepage.